Quelle: golem.de
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Trstenjak vertritt in der Angelegenheit die Meinung, dass pauschal auf Geräte und Leermedien erhobene Urheberrechtsabgaben gegen die Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (2001/29/EG) verstoßen, da sie “unterschiedslos auf Unternehmen und Freiberufler angewandt werden, die die Geräte und Datenträger eindeutig zu anderen Zwecken erwerben”. Das würde aber der Anforderung eines “gerechten Ausgleichs” nicht genügen, wie sie in der Richtlinie festgeschrieben ist. Das teilte der EuGH am Dienstag in einer Pressemitteilung mit.
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Sehe ich genau so.
Entweder ist etwas pauschal abgegolten oder es wird individuel nach Benutzung eine Gebühr erhoben. Das Unding der Content-Industrie eine mehrfach Abgeltung auf alles zu erheben und dabei die Rechte, die man mit der Abgeltung bezahlt hat trotzdem nicht nutzen zu können (DRM, Kopierschutz), ist IMHO schon sehr dreist.
Vermutlich versteht der Gesetzesgeber und die Content-Industrie unter “Pauschalabgabe” etwas anderes als ich, schliesslich habe ich ja nicht Jura studiert…